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[Immobilien: Zwangsversteigerungen]
Einem Immobilienbesitzer kann in einer bedrohlichen finanziellen Lage eine Zwangsversteigerung drohen. Der Gläubiger kann eine solche beantragen, um seinen Geldanspruch durchzusetzen. Für den Schuldner eine schlimme Vorstellung, für den Schnäppchensucher ein Fest.
Zwangsversteigerungen können zu einem unterschiedlichen Zweck dienen. Die „echte“ Zwangsversteigerung hat zum Ziel, eine Geldforderung zu erfüllen, die „unechte“ Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung dient dem Zweck, eine Eigentümergemeinschaft, meist bei Scheidung oder Erbstreitigkeiten, aufzulösen.
Der Gläubiger muss den Antrag auf Zwangsvollstreckung vor dem Vollstreckungsgericht stellen. Dort werden Schuldner und Gegenstand der Zwangsversteigerung erhoben und Einsicht in das Grundbuch genommen.
Der Vollstreckungstermin gliedert sich in drei Abschnitte. Zuerst der Bekanntmachungsteil, in dem das Objekt vorgestellt wird, ebenso der Gläubiger und seine Forderungen. In der Bietstunde können 30 Minuten lang Gebote abgegeben werden, im Verhandlungsteil wird über den Zuschlag beraten und der Zuschlag erteilt. Der gleiche Ablauf findet sich auch bei der Teilungsversteigerung.
Den Antrag zur Teilungsversteigerung kann jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft einreichen.
Mit dem Eingang des Antrags geht den Antragsgegnern eine Aufforderung zur Stellungnahme zu. Sie können dem Verfahren beitreten, unter bestimmten Voraussetzungen können sie Vollstreckungsschutz erhalten, damit kann die Vollstreckung unter Umständen verhindert werden.
Das absolute Mindestgebot muss 5/10 des Verkehrswertes betragen. Die Gebotsgrenze wurde zum Schutz der Schuldner festgesetzt.
Der Schuldner kann einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen. Voraussetzung ist ein Sanierungsplan von seiner Seite und das Einverständnis des Gläubigers, der das Verfahren innerhalb von 6 Monaten weiterführen kann.
Der Gläubiger kann jederzeit einen Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens einreichen. Die kann geschehen, wenn sich Gläubiger und Schuldner außergerichtlich einigen.
Wer auf ein Objekt in der Zwangsversteigerung bieten möchte, muss Sicherheiten vorlegen. Dies kann eine Bürgschaftserklärung eines Kreditinstituts sein oder ein von der Bundesbank ausgestellter und beglaubigter Scheck.
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