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[Dies & Das]
[Recht: Wohnungseigentumsgesetz (WEG)]
Im WEG ist festgehalten, die Reglung bei einer formellen Trennung, da man keine Häuser unter anderen trennen kann, wer Eigentümer von welchen Teilen des Grundstücks, des Hauses oder Wohnung und so weiter ist.
Im Jahr 1951 wurde dieses Gesetz beschlossen. Das BGB regelt zwar auch das Wohneigentum, aber konnte durch seine Unflexibilität nicht angenommen werden. Ein Beispiel dazu. In einem Wohnblock werden die Wohnungen verkauft, diese stellen aber kein selbständiges Eigentum dar, wie es bei einem Haus ist. Also kommt hier das WEG zum Tragen.
Unter dem § 1 stehen zum einen das Wohneigentum. Dieses ist der volle Besitz an einer Wohnung. Das zweite wäre das Sondereigentum. Hier ist das gleichgestellte Recht an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume geregelt. Eine weitere Eigentumsform die hier behandelt wird ist das gemeinschaftliche Eigentum. Hierzu gehört alles was sich nicht unter dem Wohneigentum und den Sondereigentum einordnen lässt, wie zum Beispiel das Dach eines Hauses mit Eigentumswohnungen.
Begründet wird das Wohneigentum zum einen durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum. Das heißt, hier wird bestimmt, an welchen Gebäuden man Miteigentümer ist. Und zum anderen durch Teilung. Hier wird dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass ein Grundstück aufgeteilt wird und jeder Teil des Sondereigentums an eine Wohnung gebunden ist. Mit dem Anlegen eines Wohngrundbuches wird die Teilung rechtkräftig.
Das gemeinschaftlich Wohneigentum wird entweder von allen Besitzern gleichermaßen verwaltet oder es wird ein Verwalter bestimmt. In den Paragrafen 20 und 21 des WEG ist gesetzlich festgelegt, wer unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen das gemeinschaftliche Wohneigentum verwaltet.
Unter den Paragrafen 26 im Wohneigentumsgesetz ist festgelegt, das die Eigentümer gemeinsam einen Verwalter einsetzen oder abberufen können. Ein Verwalter darf nur über einen bestimmten Zeitraum einberufen werden und wird nach dem Mehrheitsprinzip gewählt.
Das Wohneigentumsgesetz beschloss man 1951. Nach seiner Verkündung trat es dann auch in Kraft. 2009 ist es den heutigen Ansprüchen gemäß geändert worden. Im Juli 2009, nach der Verkündung der neuen Gesetzgebung, kamen auch diese zur Wirkung.
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